Fehl geht auch der Hinweis auf den allgemeinen Sprachgebrauch, da Rechtsprechung und Literatur dem Begriff "Dritte" die aufgezeigte Bedeutung beimessen und keinen Interpretationsspielraum offenlassen. Nicht stichhaltig ist sodann der Verweis des Klägers auf die paulianische Anfechtungsklage und die hierzu ergangene Rechtsprechung, wonach die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht bei nahestehenden Personen (namentlich der Ehefrau) vermutet wird, und diese daher eine besondere Erkundigungspflicht trifft (vgl. BGer-Urteil 5A_669/2014 vom 13.1.2015 E. 7 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf einen anders gelagerten Sachverhalt.