Diese Einwände sind nicht geeignet, die Begründung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Während die Vorinstanz nachvollziehbar und detailliert aufzeigt, warum sie von der Gutgläubigkeit der Beklagten 1 ausgeht, begnügt sich der Kläger vor Kantonsgericht damit, das Gegenteil zu behaupten. Insbesondere geht er nicht im Einzelnen auf den Entscheid des Amtsstatthalteramtes Y in Sachen der Parteien vom 22. März 2007 ein, auf den die Vorinstanz massgebend abstellte. Nicht substanziiert setzt sich sodann der Kläger mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, der Beklagte 2 habe am 3. Januar 2003 nicht um die Ungültigkeit des Vertrags vom 24. Juni 1999 gewusst.