Die Beklagten 1 und 2 seien anwaltlich vertreten und beraten und seien in geschäftlichen Dingen erfahren, um über die Folgen einer Schwarzgeldzahlung Bescheid zu wissen. Hinsichtlich des ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen nicht rechtsgenüglichen Beweises des fehlenden gutgläubigen resp. bösgläubigen Verhaltens liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da die Vorinstanz die Edition diverser Handelsregisterauszüge nicht angeordnet habe. Diese Einwände sind nicht geeignet, die Begründung der Vorinstanz in Frage zu stellen.