Auch gehe die Auffassung fehl, wonach er (der Kläger) erst im Rahmen des bezirksgerichtlichen Verfahrens betreffend Feststellung der Vertragsnichtigkeit resp. im Rahmen des Strafverfahrens betreffend Falschbeurkundung Kenntnis von der Vertragsnichtigkeit erhalten habe. Der Beklagte 2 habe unbestrittenermassen eine Schwarzgeldzahlung geleistet, weshalb es naiv sei zu behaupten, er habe von der Nichtigkeit nichts gewusst. Die Beklagten 1 und 2 seien anwaltlich vertreten und beraten und seien in geschäftlichen Dingen erfahren, um über die Folgen einer Schwarzgeldzahlung Bescheid zu wissen.