So werde beispielsweise die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht des Schuldners bei nahestehenden Personen bei der paulianischen Anfechtungsklage vermutet. 4.5. Als Dritte geniesst die Beklagte 1 somit vermutungsweise den Schutz des guten Glaubens von Art. 973 Abs. 1 ZGB. 4.6. Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift geltend, selbst wenn die Beklagte 1 als Dritte zu behandeln wäre, seien seine vorinstanzlichen Vorbringen mehr als geeignet, die Vermutung des guten Glaubens umzustossen. Auch gehe die Auffassung fehl, wonach er (der Kläger) erst im Rahmen des bezirksgerichtlichen Verfahrens betreffend Feststellung der Vertragsnichtigkeit resp.