Auch komme im Rahmen der vermögensrechtlichen Komponente der potentiellen Erbenstellung des Ehepartners Bedeutung zu. Hier vertrete die herrschende Lehre zwar unter Bezugnahme auf die erbrechtliche Universalsukzession die Auffassung, dass erst die Erben und nicht schon potentielle Erben Drittpersonen seien. Dies sei aber abzulehnen. Sodann sei zu berücksichtigen, dass den Ehepartnern auch zu Lebzeiten gewisse Sorgfalts- und Erkundigungspflichten, namentlich im Schuldbetreibungsrecht, auferlegt seien. So werde beispielsweise die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht des Schuldners bei nahestehenden Personen bei der paulianischen Anfechtungsklage vermutet.