können. 4.4. Der Kläger macht in der Berufungsschrift geltend, das starre Abstellen auf die im Kaufvertrag explizit genannten Vertragsparteien überzeuge nicht. Zu berücksichtigen seien vielmehr die ausserordentliche geschäftliche Verbundenheit der Beklagten 1 und 2 einerseits und deren Ehepartnerschaft andererseits. Ehepartner seien Familienangehörige und Familienangehörige seien schon vom allgemeinen Sprachgebrauch her keine Dritte. Auch komme im Rahmen der vermögensrechtlichen Komponente der potentiellen Erbenstellung des Ehepartners Bedeutung zu.