Weshalb die Beklagte 1 im Gegensatz zum Beklagten 2 und im Gegensatz zum Rechtsvertreter des Klägers am 3. Januar 2003 um die Ungültigkeit der Grundstückübertragung vom 24. Juni 1999 hätte wissen sollen und wo eine allfällige Verletzung der gebotenen Aufmerksamkeit liege, vermöge der Kläger nicht darzulegen. Im Ergebnis ändere sich nichts an der Feststellung, die bereits im Massnahmeverfahren vor erster und zweiter Instanz gemacht worden sei, wonach die Beklagte 1 zum Zeitpunkt der Beurkundung des (gemischten) Schenkungsvertrags vom 3. Januar 2003 von der vom Bezirksgericht Z mit Urteil vom 14. September 2012 festgestellten Nichtigkeit des Vertrags vom 24. Juni 1999 nichts habe wissen