Die klägerischen Ausführungen über eine allfällige Anrechnung des bösen Glaubens aufgrund der Ehegattengemeinschaft würden damit ins Leere stossen. Weshalb die Beklagte 1 im Gegensatz zum Beklagten 2 und im Gegensatz zum Rechtsvertreter des Klägers am 3. Januar 2003 um die Ungültigkeit der Grundstückübertragung vom 24. Juni 1999 hätte wissen sollen und wo eine allfällige Verletzung der gebotenen Aufmerksamkeit liege, vermöge der Kläger nicht darzulegen.