Effektiv geltend gemacht habe er dies erst im Jahre 2011. Sodann gehe aus den Befragungen (der Beklagten 1) und dem Entscheid des Amtsstatthalteramtes Y in Sachen der Parteien vom 22. März 2007 hervor, dass die Beklagte 1 nicht in die Verhandlungen, die zum nichtigen Kaufvertrag vom 24. Juni 1999 geführt hätten, involviert gewesen sei und auch beim Abschluss dieses Vertrags nicht mitgewirkt habe. Auch habe der Beklagte 2 selber nicht über die Ungültigkeit Bescheid gewusst. Die klägerischen Ausführungen über eine allfällige Anrechnung des bösen Glaubens aufgrund der Ehegattengemeinschaft würden damit ins Leere stossen.