Teilnahme der Beklagten 1 im Konkurs des Beklagten 2 nicht. Während sich der Kläger mit Wahrscheinlichkeiten begnüge, sei den Beklagten 1 und 2 vielmehr der Gegenbeweis dafür gelungen, dass selbst der Kläger noch im Jahre 2009 (also sechs Jahre nach dem Erwerb) nicht von der Ungültigkeit des Grundstückgeschäfts vom 24. Juni 1999 ausgegangen sei. Effektiv geltend gemacht habe er dies erst im Jahre 2011.