| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen 4. 4.2. 4.3. Soweit sich der Kläger darauf berufe, die Beklagte 1 sei beim Erwerb der in Frage stehenden Grundstücke am 3. Januar 2003 nicht gutgläubig gewesen, sei ihm dieser Beweis nicht gelungen. So lasse allein die Tatsache, dass die Beklagte 1 mit dem Beklagten 2 verheiratet sei, nicht direkt auf Bösgläubigkeit schliessen. Der strikte Beweis gelinge auch mit den zahlreichen aufgelegten Urkunden zur angeblichen Stellung der Beklagten 1 in den Geschäftstätigkeiten des Beklagten 2 sowie zur Rolle/Teilnahme der Beklagten 1 im Konkurs des Beklagten 2 nicht.