Sie gilt als Dritte im Sinne von Art. 973 ZGB. Bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit kann die Rechtsprechung zur paulianischen Anfechtungsklage nicht analog angewendet werden, weil sie einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs bewirkt für den Erwerber eines Rechts, dass sein Erwerb unangefochten bleibt, auch wenn er das Recht nicht vom wirklichen, rechtmässigen Eigentümer, sondern von der im Grundbuch zu Unrecht eingetragenen Person erworben hat und sich sein Vertragspartner als nicht verfügungsberechtigt erweisen sollte. Das Prinzip, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er hat, wird damit durchbrochen. | | Rechtskraft: