{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-53_2016-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10508", "Checksum": "8d72a1c625dad30bb360736ceaf0d40c"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 15 53", "2016 I Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 23.02.2016 1B 15 53 (2016 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 23.02.2016 1B 15 53 (2016 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 23.02.2016 1B 15 53 (2016 I Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Der öffentliche Glaube des Grundbuchs bewirkt für den Erwerber eines Rechts, dass sein Erwerb unangefochten bleibt, auch wenn er das Recht nicht vom wirklichen, rechtmässigen Eigentümer, sondern von der im Grundbuch zu Unrecht eingetragenen Person erworben hat und sich sein Vertragspartner als nicht verfügungsberechtigt erweisen sollte. Das Prinzip, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er hat, wird damit durchbrochen. | Art. 973 Abs. 1 ZGB; Art. 48 Abs. 3 SchlT ZGB. | Zivilrecht\n\n\nDiese Einwände sind nicht geeignet, die Begründung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Während die Vorinstanz nachvollziehbar und detailliert aufzeigt, warum sie von der Gutgläubigkeit der Beklagten 1 ausgeht, begnügt sich der Kläger vor Kantonsgericht damit, das Gegenteil zu behaupten. Insbesondere geht er nicht im Einzelnen auf den Entscheid des Amtsstatthalteramtes Y in Sachen der Parteien vom 22. März 2007 ein, auf den die Vorinstanz massgebend abstellte. Nicht substanziiert setzt sich sodann der Kläger mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, der Beklagte 2 habe am 3. Januar 2003 nicht um die Ungültigkeit des Vertrags vom 24. Juni 1999 gewusst. Schliesslich zeigt der Kläger nicht auf, warum die Annahme der Vorinstanz, der Kläger und sein Anwalt seien noch im Jahre 2009 von der Gültigkeit des Vertrags vom 24. Juni 1999 ausgegangen, falsch sein sollte. Damit bleibt es bei den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche auch Ausfluss der im vorsorglichen Massnahmeverfahren vom Kantonsgericht gemachten Ausführungen sind. Inwieweit die Vorinstanz bei der vorliegenden Sachlage das rechtliche Gehör des Klägers verletzt haben soll, ist vom Kläger weder ausreichend dargelegt noch ersichtlich.\n4.7. Damit bleibt es bei den Feststellungen der Vorinstanz, dass sich die Beklagte 1 als Dritte auf Art. 973 Abs. 1 ZGB berufen kann und bei Vertragsabschluss am 3. Januar 2003 gutgläubig war. (…)\n5. Der öffentliche Glaube bewirkt für den Erwerber eines Rechts, dass sein Erwerb unangefochten bleibt, auch wenn er das Recht nicht vom wirklichen, rechtmässigen Eigentümer, sondern von der im Grundbuch zu Unrecht eingetragenen Person erworben hat und sich sein Vertragspartner als nicht verfügungsberechtigt erweisen sollte (Schmid, a.a.O., Art. 973 ZGB N 37b; Andreas Krenger, Die Grundbuchberichtigungsklage, Grüsch 1988, S. 178 Ziff. 2, S. 171 f. Ziff. 2d). Das Prinzip, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er hat, wird damit durchbrochen (Schmid/Hürlimann-Kaup, a.a.O., Rz 592)."}