{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-53_2016-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10508", "Checksum": "8d72a1c625dad30bb360736ceaf0d40c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 15 53", "2016 I Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 23.02.2016 1B 15 53 (2016 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 23.02.2016 1B 15 53 (2016 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 23.02.2016 1B 15 53 (2016 I Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwirbt die Ehefrau ein Grundstück von ihrem Ehemann, der es seinerseits aufgrund eines nichtigen Rechtsgeschäfts erworben hatte, ohne sich über die Nichtigkeit im Klaren zu sein, kann der  Ehefrau kein böser Glaube unterstellt werden. Sie gilt als Dritte im Sinne von Art. 973 ZGB. Bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit kann die Rechtsprechung zur paulianischen Anfechtungsklage nicht analog angewendet werden, weil sie einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs bewirkt für den Erwerber eines Rechts, dass sein Erwerb unangefochten bleibt, auch wenn er das Recht nicht vom wirklichen, rechtmässigen Eigentümer, sondern von der im Grundbuch zu Unrecht eingetragenen Person erworben hat und sich sein Vertragspartner als nicht verfügungsberechtigt erweisen sollte. Das Prinzip, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er hat, wird damit durchbrochen. | Art. 973 Abs. 1 ZGB; Art. 48 Abs. 3 SchlT ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:14", "Checksum": "7b05618052b73c6d383992048862bdaa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 23.02.2016 1B 15 53 (2016 I Nr. 5)\nRegeste:\nErwirbt die Ehefrau ein Grundstück von ihrem Ehemann, der es seinerseits aufgrund eines nichtigen Rechtsgeschäfts erworben hatte, ohne sich über die Nichtigkeit im Klaren zu sein, kann der  Ehefrau kein böser Glaube unterstellt werden. Sie gilt als Dritte im Sinne von Art. 973 ZGB. Bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit kann die Rechtsprechung zur paulianischen Anfechtungsklage nicht analog angewendet werden, weil sie einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs bewirkt für den Erwerber eines Rechts, dass sein Erwerb unangefochten bleibt, auch wenn er das Recht nicht vom wirklichen, rechtmässigen Eigentümer, sondern von der im Grundbuch zu Unrecht eingetragenen Person erworben hat und sich sein Vertragspartner als nicht verfügungsberechtigt erweisen sollte. Das Prinzip, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er hat, wird damit durchbrochen. | Art. 973 Abs. 1 ZGB; Art. 48 Abs. 3 SchlT ZGB. | Zivilrecht\n\n ein, auf den die Vorinstanz massgebend abstellte. Nicht substanziiert setzt sich sodann der Kläger mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, der Beklagte 2 habe am 3. Januar 2003 nicht um die Ungültigkeit des Vertrags vom 24. Juni 1999 gewusst. Schliesslich zeigt der Kläger nicht auf, warum die Annahme der Vorinstanz, der Kläger und sein Anwalt seien noch im Jahre 2009 von der Gültigkeit des Vertrags vom 24. Juni 1999 ausgegangen, falsch sein sollte. Damit bleibt es bei den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche auch Ausfluss der im vorsorglichen Massnahmeverfahren vom Kantonsgericht gemachten Ausführungen sind. Inwieweit die Vorinstanz bei der vorliegenden Sachlage das rechtliche Gehör des Klägers verletzt haben soll, ist vom Kläger weder ausreichend dargelegt noch ersichtlich. 4.7. 5. |"}