Ob diese erst im Zusammenhang mit der Kündigung vom 6. Januar 2010 erfolgte, oder ob bereits die Einstellung der Arbeiten der "Soft Sanierung" bzw. die erste Kündigung vom 30. September 2009 oder die am 1. Dezember 2009 auf Verlangen der Klägerin erfolgte Rückgabe der Schlüssel als vorzeitige Rückgabe des Mietobjekts zu qualifizieren ist, wie dies die Klägerin geltend machte und macht, kann auch in diesem Zusammenhang offenbleiben, da zu keinem dieser Zeitpunkte eine sofortige Rüge behauptet oder dargetan ist. Mangels rechtzeitiger Rüge wären damit – entgegen dem oben Gesagten (E. 8.4) allfällig bestehende – Ansprüche gegenüber der Beklagten verwirkt (Weber, a.a.O., Art. 267a