2016, S. 747). Auch diese Bestimmungen sind im vorliegenden Fall (Vornahme der Arbeiten durch die Beklagte und Rückgabe/Rücknahme der Mietsache vor dem eigentlichen Mietantritt) analog anzuwenden. Die Mängelrüge hat sofort zu erfolgen. Rügen, die innerhalb einer Woche nach der Rückgabe der Mietsache erfolgen, sind in der Regel noch rechtzeitig (SVIT-Kommentar, a.a.O., Art. 267-267a OR N 35 mit Hinweisen). Die Klägerin hat weder behauptet noch belegt, dass sie die geltend gemachten Mängel innert nützlicher Frist nach der (vorzeitigen) Rückgabe/Rücknahme des Mietobjekts gerügt hat.