8.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vermieter bei der Rückgabe der Mietsache den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden muss. Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren (Art. 267a Abs. 1 und 2 OR). Die vorzeitige Rückgabe des Mietobjekts löst beim Vermieter die gleichen Obliegenheiten aus wie die rechtzeitige Rückgabe (Spirig, Mietrecht für die Praxis, 9. Aufl. 2016, S. 747).