Gleiches gilt auch für die Höhe eines allfälligen Schadens, zumal fehlende tatsächliche Behauptungen, hier etwa betreffend Alter und Zustandswert der Einrichtungen, ohnehin nicht durch Beweisanträge ersetzt werden können. 8.5. Die Klägerin hat weder behauptet noch belegt, dass sie die geltend gemachten Mängel innert nützlicher Frist nach der (vorzeitigen) Rückgabe/Rücknahme des Mietobjekts gerügt hat.