Stahlträger. Dies würde allerdings voraussetzen, dass diese Arbeiten weder mit Wissen und Willen der Klägerin vorgenommen worden noch im Rahmen der von der Klägerin ursprünglich vorgesehenen Gesamtrenovation ohnehin vorzunehmen gewesen wären. Beides ist nicht dargetan. Vor diesem Hintergrund ist bereits der Bestand eines Schadens nicht nachgewiesen. Daran würde auch eine Expertise nichts ändern. Gleiches gilt auch für die Höhe eines allfälligen Schadens, zumal fehlende tatsächliche Behauptungen, hier etwa betreffend Alter und Zustandswert der Einrichtungen, ohnehin nicht durch Beweisanträge ersetzt werden können.