Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass der damalige Zustand der Fenster im Mietvertrag vom 7. November 2008 als akzeptabel bezeichnet wurde und dass ein allfälliger Austausch oder eine Sanierung dieser Fenster ohnehin auf Kosten der Klägerin und nicht der Beklagten vorzunehmen gewesen wäre. Was bleibt, wären allenfalls die Kosten etwa für das Wiederherstellen (Zumauern) der von der Beklagten erstellten diversen Wanddurchbrüche, Decken- und Wandschlitze, für die Ergänzung der Unterlagsböden im Bereich der abgebrochenen Wände oder für den Wiederaufbau der von der Beklagten teilweise abgebrochenen Wände und für das Entfernen der von der Beklagten im Bereich der bestehenden Türen eingebauten