Von vornherein nicht als Schaden geltend gemacht werden können sodann die Kosten für einen "zusätzliche Mindestausbau", d.h. etwa für die Demontage der bestehenden Fenster und die Montage von neuen Fenstern aus Holz/Metall, für das Erstellen von Installationsschächten oder für den Ersatz bestehender Wandschränke und Regale. Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass der damalige Zustand der Fenster im Mietvertrag vom 7. November 2008 als akzeptabel bezeichnet wurde und dass ein allfälliger Austausch oder eine Sanierung dieser Fenster ohnehin auf Kosten der Klägerin und nicht der Beklagten vorzunehmen gewesen wäre.