Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass gemäss Mietvertrag vom 7. November 2008 eine Sanierung u.a. der Heizungsanlage inkl. Leitungen und Heizkörper sowie der elektrischen Anlage mit Ausnahme der Leitungen und Anschlüsse ohnehin auf Kosten der Klägerin und nicht der Beklagten vorzunehmen gewesen wäre. Von vornherein nicht als Schaden geltend gemacht werden können sodann die Kosten für einen "zusätzliche Mindestausbau", d.h. etwa für die Demontage der bestehenden Fenster und die Montage von neuen Fenstern aus Holz/Metall, für das Erstellen von Installationsschächten oder für den Ersatz bestehender Wandschränke und Regale.