Zum Alter bzw. zum Zustandswert dieser Einrichtungen macht die Klägerin keine Angaben. Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass gemäss Mietvertrag vom 7. November 2008 eine Sanierung u.a. der Heizungsanlage inkl. Leitungen und Heizkörper sowie der elektrischen Anlage mit Ausnahme der Leitungen und Anschlüsse ohnehin auf Kosten der Klägerin und nicht der Beklagten vorzunehmen gewesen wäre.