Bei solchen Ersatzanschaffungen würde überdies der Zustandswert die obere Grenze der Haftung bilden. Gleiches gilt etwa für den ebenfalls unter der Rubrik "Wiederherstellung" aufgeführten Ersatz der von der Beklagten demontierten Sanitäranlagen, Boden- und Wandbeläge und Deckenverkleidungen sowie für neue Wand- und Deckenverputze und Anstriche. Zum Alter bzw. zum Zustandswert dieser Einrichtungen macht die Klägerin keine Angaben.