Daraus ergibt sich zum anderen, dass diese Rückbaumassnahmen und Abbrucharbeiten im Rahmen der von der Klägerin ursprünglich beabsichtigten umfassenden Renovation ohnehin vorzunehmen gewesen wären. Insoweit entstanden der Klägerin keine wirtschaftliche Einbusse und damit kein Schaden. Gleiches gilt für den Ersatz der von der Beklagten demontierten alten Einrichtungen und Installationen.