Dies erfolgte mit Wissen und mit Einverständnis der Klägerin. Daraus ergibt sich zum einen, dass die Änderungen der Beklagten an der Mietsache, soweit sie Rückbaumassnahmen und Abbrucharbeiten beinhalteten, mit Zustimmung der Klägerin erfolgten. Insoweit war die Beklagte deshalb von der Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (z.B. Wiedereinbau der demontierten alten Bodenbeläge, Wandbeläge in den Nasszellen, Elektroinstallationen und Sanitärapparate), entbunden. Daraus ergibt sich zum anderen, dass diese Rückbaumassnahmen und Abbrucharbeiten im Rahmen der von der Klägerin ursprünglich beabsichtigten umfassenden Renovation ohnehin vorzunehmen gewesen wären.