Die Parteien vereinbarten, die Beklagte werde diese "Soft Sanierung" in eigener Regie und auf eigene Kosten vornehmen. Die Beklagte begann nicht, wie im Vertrag vorgesehen, erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung mit der "Soft Sanierung", sondern bereits im Herbst 2009, indem sie Rückbaumassnahmen und Abbrucharbeiten vornahm (gemäss Angaben der Klägerin u.a. Entfernen von elektrischen Leitungen, Bodenbelägen, abgehängten Decken und gewissen Wänden). Dies erfolgte mit Wissen und mit Einverständnis der Klägerin.