267 OR N 119). 8.4. Aus dem Ingress des Mietvertrags vom 7. November 2008 ist ersichtlich, dass die Klägerin ursprünglich beabsichtigte, einen Teil der Mieträumlichkeiten einer umfassenden Renovation aussen und innen zu unterziehen. Die Beklagte schlug vor, die Renovation innen auf das Notwendige zu beschränken und die Mieträume lediglich einer "Soft Sanierung" zu unterziehen. Die Parteien vereinbarten, die Beklagte werde diese "Soft Sanierung" in eigener Regie und auf eigene Kosten vornehmen.