Damit ist der Vermieter für sämtliche Voraussetzungen der Mieterhaftung mit Ausnahme des Verschuldens des Mieters beweisbelastet. Nachzuweisen ist – neben dem Kausalzusammenhang – der Bestand und der konkrete, ziffernmässige Umfang des Schadens (Art. 97 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 OR; Weber, a.a.O., Art. 267 OR N 5; SVIT-Kommentar, a.a.O., Art. 267-267a OR N 30). Wenn die Mietsache ohnehin einer Erneuerung unterzogen wird, entsteht dem Vermieter für Mängel und Beschädigungen, welche im Rahmen der Erneuerung ohnehin behoben bzw. beseitigt werden, im Regelfall keine wirtschaftliche Einbusse und damit kein Schaden (Higi, a.a.O., Art. 267 OR N 119).