N 66 und N 71 ff.). Hat der Mieter mit Zustimmung des Vermieters Erneuerungen oder Änderungen an der Mietsache vorgenommen, so ist er mangels einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung von der Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands entbunden (Art. 260a Abs. 1 und 2 OR). Die Beweislast für den Schaden, den der Vermieter aus der nicht ordnungsgemässen Rückgabe einer Mietsache erlitten hat, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Damit ist der Vermieter für sämtliche Voraussetzungen der Mieterhaftung mit Ausnahme des Verschuldens des Mieters beweisbelastet.