267 Abs. 1 OR. Der Zeitpunkt der Rückgabe definiert zusätzlich, was unter dem Zustand zu verstehen ist, den der Mieter wiederherzustellen hat: Die Sache ist nicht neuwertig, sondern in der Gestalt zurückzugeben, die sie beim Mietantritt bzw. – wie vorliegend – vor der Erneuerung/Änderung besass, und in dem Zustand, der beim vertragsgemässen Gebrauch im Rückgabezeitpunkt zu erwarten gewesen wäre (Higi, Zürcher Komm., Die Miete, Zürich 1995, Art. 260a OR N 35; vgl. auch SVIT-Kommentar, Das Schweizerische Mietrecht, 3. Aufl. 2008, Art. 260-260a OR N 66 und N 71 ff.)