Ob bereits die Einstellung der Arbeiten der Sanierung bzw. die erste Kündigung vom 30. September 2009 oder die am 1. Dezember 2009 auf Verlangen der Klägerin erfolgte Rückgabe der Schlüssel als vorzeitige Rückgabe des Mietobjekts zu qualifizieren wäre, kann offenbleiben, wobei festzuhalten ist, dass die Klägerin bereits in dieser Phase im Hinblick auf eine anderweitige Nutzung bzw. Vermietung eine Projektänderung plante und mit deren Umsetzung begann. Die Pflicht zur Wiederherstellung des vertragsgemässen Zustands nach Art. 260a Abs. 2 OR steht in einem direkten Zusammenhang mit den Pflichten des Mieters bei der Rückgabe der Mietsache gemäss Art. 267 Abs. 1 OR.