Die Beklagte hat spätestens mit der zweiten Kündigung vom 6. Januar 2010 unmissverständlich und verbindlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Mietobjekt nicht übernehmen werde. Ob bereits die Einstellung der Arbeiten der Sanierung bzw. die erste Kündigung vom 30. September 2009 oder die am 1. Dezember 2009 auf Verlangen der Klägerin erfolgte Rückgabe der Schlüssel als vorzeitige Rückgabe des Mietobjekts zu qualifizieren wäre, kann offenbleiben, wobei festzuhalten ist, dass die Klägerin bereits in dieser Phase im Hinblick auf eine anderweitige Nutzung bzw. Vermietung eine Projektänderung plante und mit deren Umsetzung begann.