267 Abs. 1 OR). Wie dargelegt, begründet die vorzeitige Rückgabe der Mietsache durch den Mieter eine Rücknahmeobliegenheit des Vermieters. Der Vermieter ist nicht berechtigt, die ihm angebotene Rückgabe der Mietsache zu verweigern, auch nicht wegen Mängeln, die seiner Meinung nach der Mieter zu verantworten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Sache vorzeitig zurückgibt, denn dann besteht die Rücknahmeobliegenheit gestützt auf Art. 264 OR (Weber, Basler Komm., 6. Aufl. 2015, Art. 267 OR N 3a). Die Beklagte hat spätestens mit der zweiten Kündigung vom 6. Januar 2010 unmissverständlich und verbindlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Mietobjekt nicht übernehmen werde.