Die Klägerin hat die beiden Kündigungen angefochten. Die Klägerin verlangte von der Beklagten unter anderem die Bezahlung von Mietzinsen und der Sanierungskosten sowie Ersatz für ihr entstandene Kosten für Planänderungen und bauliche Massnahmen. Für die von der Beklagten nicht ausgeführte Sanierung bzw. die Instandstellung und die Wiederherstellung der von der Beklagten ausgeführten Umbauarbeiten fordert die Klägerin Fr. 890'000.--. Das Bezirksgericht wies die Klage vollumfänglich ab. Aus den Erwägungen: 8.3. Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 Abs. 1 OR).