{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-4_2017-07-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10619", "Checksum": "8bf5c269b838f8fe2a5a1695bb420e0f"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["1B 15 4", "2017 I Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 06.07.2017 1B 15 4 (2017 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 06.07.2017 1B 15 4 (2017 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 06.07.2017 1B 15 4 (2017 I Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietrecht: Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Voraussetzungen und Beweislast für Schäden aus nicht ordnungsgemässer Rückgabe der Mietsache; Mängelrüge des Vermieters. | Art. 8 ZGB; Art. 259 OR, Art. 260a OR, Art. 264 OR, Art. 267 OR, Art. 267a OR. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2399", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:01:52", "Checksum": "05f885aa997753429db08db064223cdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 06.07.2017 1B 15 4 (2017 I Nr. 15)\nRegeste:\nMietrecht: Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Voraussetzungen und Beweislast für Schäden aus nicht ordnungsgemässer Rückgabe der Mietsache; Mängelrüge des Vermieters. | Art. 8 ZGB; Art. 259 OR, Art. 260a OR, Art. 264 OR, Art. 267 OR, Art. 267a OR. | Zivilrecht\n\n\n8.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vermieter bei der Rückgabe der Mietsache den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden muss. Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren (Art. 267a Abs. 1 und 2 OR). Die vorzeitige Rückgabe des Mietobjekts löst beim Vermieter die gleichen Obliegenheiten aus wie die rechtzeitige Rückgabe (Spirig, Mietrecht für die Praxis, 9. Aufl. 2016, S. 747). Auch diese Bestimmungen sind im vorliegenden Fall (Vornahme der Arbeiten durch die Beklagte und Rückgabe/Rücknahme der Mietsache vor dem eigentlichen Mietantritt) analog anzuwenden. Die Mängelrüge hat sofort zu erfolgen. Rügen, die innerhalb einer Woche nach der Rückgabe der Mietsache erfolgen, sind in der Regel noch rechtzeitig (SVIT-Kommentar, a.a.O., Art. 267-267a OR N 35 mit Hinweisen).\nDie Klägerin hat weder behauptet noch belegt, dass sie die geltend gemachten Mängel innert nützlicher Frist nach der (vorzeitigen) Rückgabe/Rücknahme des Mietobjekts gerügt hat. Ob diese erst im Zusammenhang mit der Kündigung vom 6. Januar 2010 erfolgte, oder ob bereits die Einstellung der Arbeiten der \"Soft Sanierung\" bzw. die erste Kündigung vom 30. September 2009 oder die am 1. Dezember 2009 auf Verlangen der Klägerin erfolgte Rückgabe der Schlüssel als vorzeitige Rückgabe des Mietobjekts zu qualifizieren ist, wie dies die Klägerin geltend machte und macht, kann auch in diesem Zusammenhang offenbleiben, da zu keinem dieser Zeitpunkte eine sofortige Rüge behauptet oder dargetan ist.\nMangels rechtzeitiger Rüge wären damit – entgegen dem oben Gesagten (E. 8.4) allfällig bestehende – Ansprüche gegenüber der Beklagten verwirkt (Weber, a.a.O., Art. 267a OR N 5; Spirig, a.a.O., S. 747; SVIT-Kommentar, a.a.O., Art. 267-267a OR N 38; Higi, a.a.O., Art. 267a OR N 21). Auch unter diesem Aspekt erübrigen sich Beweiserhebungen zu Bestand und Höhe eines Schadens."}