{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-4_2017-07-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10619", "Checksum": "8bf5c269b838f8fe2a5a1695bb420e0f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["1B 15 4", "2017 I Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 06.07.2017 1B 15 4 (2017 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 06.07.2017 1B 15 4 (2017 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 06.07.2017 1B 15 4 (2017 I Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietrecht: Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Voraussetzungen und Beweislast für Schäden aus nicht ordnungsgemässer Rückgabe der Mietsache; Mängelrüge des Vermieters. | Art. 8 ZGB; Art. 259 OR, Art. 260a OR, Art. 264 OR, Art. 267 OR, Art. 267a OR. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:01:40", "Checksum": "2e3e6d024aa2696d308ab662ee44a007", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 06.07.2017 1B 15 4 (2017 I Nr. 15)\nRegeste:\nMietrecht: Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Voraussetzungen und Beweislast für Schäden aus nicht ordnungsgemässer Rückgabe der Mietsache; Mängelrüge des Vermieters. | Art. 8 ZGB; Art. 259 OR, Art. 260a OR, Art. 264 OR, Art. 267 OR, Art. 267a OR. | Zivilrecht\n\n Elektroinstallationen und Sanitärapparate), entbunden. Daraus ergibt sich zum anderen, dass diese Rückbaumassnahmen und Abbrucharbeiten im Rahmen der von der Klägerin ursprünglich beabsichtigten umfassenden Renovation ohnehin vorzunehmen gewesen wären. Insoweit entstanden der Klägerin keine wirtschaftliche Einbusse und damit kein Schaden. Gleiches gilt für den Ersatz der von der Beklagten demontierten alten Einrichtungen und Installationen. Der Kostenvoranschlag führt unter der Rubrik \"Wiederherstellung\" etwa komplett neu und nach den gültigen Installationsvorschriften zu erstellende Elektroinstallationen mit neuem Installationskonzept, neuer Steuerung und energieeffizienten Leuchtmitteln, eine komplett neu zu erstellende Wärmeverteilung/Erschliessung der Heizkörper/Wärmemessung und den Ersatz sämtlicher Innentüren zur Erfüllung der gültigen Vorschriften bezüglich Brand- und Schallschutz auf. Bei solchen Ersatzanschaffungen würde überdies der Zustandswert die obere Grenze der Haftung bilden. Gleiches gilt etwa für den ebenfalls unter der Rubrik \"Wiederherstellung\" aufgeführten Ersatz der von der Beklagten demontierten Sanitäranlagen, Boden- und Wandbeläge und Deckenverkleidungen sowie für neue Wand- und Deckenverputze und Anstriche. Zum Alter bzw. zum Zustandswert dieser Einrichtungen macht die Klägerin keine Angaben. Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass gemäss Mietvertrag vom 7. November 2008 eine Sanierung u.a. der Heizungsanlage inkl. Leitungen und Heizkörper sowie der elektrischen Anlage mit Ausnahme der Leitungen und Anschlüsse ohnehin auf Kosten der Klägerin und nicht der Beklagten vorzunehmen gewesen wäre. Von vornherein nicht als Schaden geltend gemacht werden können sodann die Kosten für einen \"zusätzliche Mindestausbau\", d.h. etwa für die Demontage der bestehenden Fenster und die Montage von neuen Fenstern aus Holz/Metall, für das Erstellen von Installationsschächten oder für den Ersatz bestehender Wandschränke und Regale. Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass der damalige Zustand der Fenster im Mietvertrag vom 7. November 2008 als akzeptabel bezeichnet wurde und dass ein allfälliger Austausch oder eine Sanierung dieser Fenster ohnehin auf Kosten der Klägerin und nicht der Beklagten vorzunehmen gewesen wäre. Was bleibt, wären allenfalls die Kosten etwa für das Wiederherstellen (Zumauern) der von der Beklagten erstellten diversen Wanddurchbrüche, Decken- und Wandschlitze, für die Ergänzung der Unterlagsböden im Bereich der abgebrochenen Wände oder für den Wiederaufbau der von der Beklagten teilweise abgebrochenen Wände und für das Entfernen der von der Beklagten im Bereich der bestehenden Türen eingebauten Stahlträger. Dies würde allerdings voraussetzen, dass diese Arbeiten weder mit Wissen und Willen der Klägerin vorgenommen worden noch im Rahmen der von der Klägerin ursprünglich vorgesehenen Gesamtrenovation ohnehin vorzunehmen gewesen wären. Beides ist nicht dargetan. Vor diesem Hintergrund ist bereits der Bestand eines Schadens nicht nachgewiesen. Daran würde auch eine Expertise nichts ändern. Gleiches gilt auch für die Höhe eines allfälligen Schadens, zumal fehlende tatsächliche Behauptungen, hier etwa betreffend Alter und Zustandswert der Einrichtungen, ohnehin nicht durch Beweisanträge ersetzt werden können. 8.5. Die Klägerin hat weder behauptet noch belegt, dass sie die geltend gemachten Mängel innert nützlicher Frist nach der (vorzeitigen) Rückgabe/Rücknahme des Mietobjekts gerügt hat. Ob diese erst im Zusammenhang mit der Kündigung vom 6. Januar 2010 erfolgte, oder ob bereits die Einstellung der Arbeiten der \"Soft Sanierung\" bzw. die erste Kündigung vom 30. September 2009 oder die am 1. Dezember 2009 auf Verlangen der Klägerin erfolgte Rückgabe der Schlüssel als vorzeitige Rückgabe des Mietobjekts zu qualifizieren ist, wie dies die Klägerin geltend machte und macht, kann auch in diesem Zusammenhang offenbleiben, da zu keinem dieser Zeitpunkte eine sofortige Rüge behauptet oder dargetan ist. Mangels rechtzeitiger Rüge wären damit – entgegen dem oben Gesagten (E. 8.4) allfällig bestehende – Ansprüche gegenüber der Beklagten verwirkt (Weber, a.a.O., Art. 267a OR N 5; Spirig, a.a.O., S. 747; SVIT-Kommentar, a.a.O., Art. 267-267a OR N 38; Higi, a.a.O., Art. 267a OR N 21). Auch unter diesem Aspekt erübrigen sich Beweiserhebungen zu Bestand und Höhe eines Schadens. |"}