Die Entscheidkompetenz des Gerichts ist somit auf die Rechtsschutzanträge beschränkt. Daran ändert auch der Grundsatz nichts, dass Rechtsbegehren objektiviert und nach Treu und Glauben auszulegen und bei Unklarheit bzw. offensichtlicher Unvollständigkeit durch Ausübung richterlicher Fragepflicht zu ergänzen sind, zumal die richterliche Fragepflicht nicht dazu dient, prozessuale Nachlässigkeiten anwaltlich vertretener Parteien auszugleichen (Hurni, Berner Komm., Bern 2012, Art. 58 ZPO N 17 f. und Art. 56 ZPO N 22 und 26 mit Hinweisen). |