Die Klageänderung erweist sich sodann auch im Berufungsverfahren als verspätet, nachdem nicht ersichtlich ist und von der Klägerin auch nicht dargetan wird, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt sein könnten. 2.3.2. Soweit die Klägerin weiter vorbringt, die Klageänderung sei bereits aus früheren Rechtsschriften "sinngemäss hervorgegangen", ist dies unbehelflich. Nach der in Art. 58 Abs. 1 ZPO statuierten Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Entscheidkompetenz des Gerichts ist somit auf die Rechtsschutzanträge beschränkt.