Es handelt sich dabei um eine Klageänderung in Form einer Klageerweiterung, welche erst nach Aktenschluss des Hauptklageverfahrens erfolgte. Da die Klägerin nicht darlegt, inwiefern dabei die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Aktenschluss im Sinn von Art. 230 ZPO erfüllt waren (vgl. Pahud, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 230 ZPO N 6), hat die Vorinstanz die Klageänderung zu Recht als verspätet erachtet. Die Klageänderung erweist sich sodann auch im Berufungsverfahren als verspätet, nachdem nicht ersichtlich ist und von der Klägerin auch nicht dargetan wird, inwiefern die Voraussetzungen von Art.