Der Widerklageprozess ist ein eigenständiger Prozess in einem gemeinsamen Verfahren mit der Hauptklage (Willisegger, a.a.O., Art. 224 ZPO N 15-19; Killias, a.a.O., Art. 224 ZPO N 4 f.). Das mit Widerklageduplik von der Klägerin neu vorgebrachte Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine nach richterlichem Ermessen zu bestimmende Schadenersatz- bzw. Genugtuungszahlung zu entrichten, ist unbestrittenermassen erst nach dem mit der Duplik abgeschlossenen zweiten Schriftenwechsel des Hauptklageverfahrens erfolgt. Es handelt sich dabei um eine Klageänderung in Form einer Klageerweiterung, welche erst nach Aktenschluss des Hauptklageverfahrens erfolgte.