Dass dies ausdrücklich geregelt wurde, deutet e contrario darauf hin, dass eine anderweitige Änderung der Klage – wie insbesondere eine Erweiterung – nicht jederzeit zulässig sein soll. Aus den Materialien zur eidgenössischen Zivilprozessordnung ist sodann ersichtlich, dass der enge Zusammenhang zwischen Klageänderung (Sachanträge) und Novenrecht (Sachvorbringen) im Gesetzgebungsprozess stets betont wurde. Danach fällt der Zeitpunkt, bis zu welchem eine Klageänderung unter den Voraussetzungen von Art.