a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Hinsichtlich eines Zeitpunkts, bis zu welchem die Klageänderung unter diesen Voraussetzungen spätestens zu erfolgen hat, kann der Norm nichts entnommen werden. Art. 230 Abs. 1 ZPO bestimmt sodann, dass eine Klageänderung in der Hauptverhandlung nur noch zulässig ist, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b). Es stellt sich somit die Frage, ob eine Klageänderung bis zum Beginn der Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen von Art.