Die Klägerin rügte in ihrer Berufung ans Kantonsgericht eine Verletzung von Art. 227 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und brachte vor, eine Klageänderung sei bis zur Hauptverhandlung stets möglich. Überdies gehe das neue Rechtsbegehren sinngemäss bereits aus den früheren Rechtsschriften hervor, womit schon deshalb darauf hätte eingetreten werden müssen. Aus den Erwägungen: 2.3.1. Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit.