Der Widerklageprozess ist ein eigenständiger Prozess in einem gemeinsamen Verfahren mit der Hauptklage (E. 2.3.1). Die richterliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten anwaltlich vertretener Parteien auszugleichen (E. 2.3.2). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Das Bezirksgericht trat auf ein neues Rechtsbegehren der Klägerin mit der Begründung nicht ein, dieses stelle eine Klageänderung dar, welche erst nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels und mithin nach dem Aktenschluss erfolgt und somit verspätet sei. Die Klägerin rügte in ihrer Berufung ans Kantonsgericht eine Verletzung von Art.