{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-3_2015-05-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10427", "Checksum": "96314464ffcbaf0831494b5d43ad6114"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 15 3", "2015 I Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2015 1B 15 3 (2015 I Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2015 1B 15 3 (2015 I Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2015 1B 15 3 (2015 I Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Klageänderung, mit Ausnahme der Klagebeschränkung, ist im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Aktenschluss unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO möglich. Danach ist eine Klageänderung nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 230 ZPO möglich. Der Widerklageprozess ist ein eigenständiger Prozess in einem gemeinsamen Verfahren mit der Hauptklage (E. 2.3.1). Die richterliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten anwaltlich vertretener Parteien auszugleichen (E. 2.3.2). | Art. 227 Abs. 1 ZPO, Art. 230 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 58 ZPO. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:34", "Checksum": "3ba9ece978674acbbfa10196f4663305", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2015 1B 15 3 (2015 I Nr. 9)\nRegeste:\nEine Klageänderung, mit Ausnahme der Klagebeschränkung, ist im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Aktenschluss unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO möglich. Danach ist eine Klageänderung nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 230 ZPO möglich. Der Widerklageprozess ist ein eigenständiger Prozess in einem gemeinsamen Verfahren mit der Hauptklage (E. 2.3.1). Die richterliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten anwaltlich vertretener Parteien auszugleichen (E. 2.3.2). | Art. 227 Abs. 1 ZPO, Art. 230 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 58 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n\nDie Klageänderung erweist sich sodann auch im Berufungsverfahren als verspätet, nachdem nicht ersichtlich ist und von der Klägerin auch nicht dargetan wird, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt sein könnten.\n2.3.2.\nSoweit die Klägerin weiter vorbringt, die Klageänderung sei bereits aus früheren Rechtsschriften \"sinngemäss hervorgegangen\", ist dies unbehelflich. Nach der in Art. 58 Abs. 1 ZPO statuierten Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Entscheidkompetenz des Gerichts ist somit auf die Rechtsschutzanträge beschränkt. Daran ändert auch der Grundsatz nichts, dass Rechtsbegehren objektiviert und nach Treu und Glauben auszulegen und bei Unklarheit bzw. offensichtlicher Unvollständigkeit durch Ausübung richterlicher Fragepflicht zu ergänzen sind, zumal die richterliche Fragepflicht nicht dazu dient, prozessuale Nachlässigkeiten anwaltlich vertretener Parteien auszugleichen (Hurni, Berner Komm., Bern 2012, Art. 58 ZPO N 17 f. und Art. 56 ZPO N 22 und 26 mit Hinweisen)."}