{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-3_2015-05-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10427", "Checksum": "96314464ffcbaf0831494b5d43ad6114"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 15 3", "2015 I Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2015 1B 15 3 (2015 I Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2015 1B 15 3 (2015 I Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2015 1B 15 3 (2015 I Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Klageänderung, mit Ausnahme der Klagebeschränkung, ist im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Aktenschluss unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO möglich. Danach ist eine Klageänderung nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 230 ZPO möglich. Der Widerklageprozess ist ein eigenständiger Prozess in einem gemeinsamen Verfahren mit der Hauptklage (E. 2.3.1). Die richterliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten anwaltlich vertretener Parteien auszugleichen (E. 2.3.2). | Art. 227 Abs. 1 ZPO, Art. 230 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 58 ZPO. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:35", "Checksum": "cb97547037d7bd7f5673c722d919d99b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2015 1B 15 3 (2015 I Nr. 9)\nRegeste:\nEine Klageänderung, mit Ausnahme der Klagebeschränkung, ist im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Aktenschluss unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO möglich. Danach ist eine Klageänderung nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 230 ZPO möglich. Der Widerklageprozess ist ein eigenständiger Prozess in einem gemeinsamen Verfahren mit der Hauptklage (E. 2.3.1). Die richterliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten anwaltlich vertretener Parteien auszugleichen (E. 2.3.2). | Art. 227 Abs. 1 ZPO, Art. 230 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 58 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung tritt der Aktenschluss beim Vorliegen eines doppelten Schriftenwechsels nach dem zweiten Schriftenwechsel ein. Neue Tatsachen und Beweismittel können danach nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden (BGE 140 III 312 E. 6.3.2). Die Präklusivwirkung der Eventualmaxime gilt nach dem Erwogenen auch für Klageänderungen, wie dies im Ergebnis bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Die Widerklage ist eine selbstständige Klage der hauptbeklagten Partei. Der Widerklageprozess ist ein eigenständiger Prozess in einem gemeinsamen Verfahren mit der Hauptklage (Willisegger, a.a.O., Art. 224 ZPO N 15-19; Killias, a.a.O., Art. 224 ZPO N 4 f.). Das mit Widerklageduplik von der Klägerin neu vorgebrachte Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine nach richterlichem Ermessen zu bestimmende Schadenersatz- bzw. Genugtuungszahlung zu entrichten, ist unbestrittenermassen erst nach dem mit der Duplik abgeschlossenen zweiten Schriftenwechsel des Hauptklageverfahrens erfolgt. Es handelt sich dabei um eine Klageänderung in Form einer Klageerweiterung, welche erst nach Aktenschluss des Hauptklageverfahrens erfolgte. Da die Klägerin nicht darlegt, inwiefern dabei die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Aktenschluss im Sinn von Art. 230 ZPO erfüllt waren (vgl. Pahud, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 230 ZPO N 6), hat die Vorinstanz die Klageänderung zu Recht als verspätet erachtet.\nDie Klageänderung erweist sich sodann auch im Berufungsverfahren als verspätet, nachdem nicht ersichtlich ist und von der Klägerin auch nicht dargetan wird, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt sein könnten.\n2.3.2. Soweit die Klägerin weiter vorbringt, die Klageänderung sei bereits aus früheren Rechtsschriften \"sinngemäss hervorgegangen\", ist dies unbehelflich. Nach der in Art. 58 Abs. 1 ZPO statuierten Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Entscheidkompetenz des Gerichts ist somit auf die Rechtsschutzanträge beschränkt. Daran ändert auch der Grundsatz nichts, dass Rechtsbegehren objektiviert und nach Treu und Glauben auszulegen und bei Unklarheit bzw. offensichtlicher Unvollständigkeit durch Ausübung richterlicher Fragepflicht zu ergänzen sind, zumal die richterliche Fragepflicht nicht dazu dient, prozessuale Nachlässigkeiten anwaltlich vertretener Parteien auszugleichen (Hurni, Berner Komm., Bern 2012, Art. 58 ZPO N 17 f. und Art. 56 ZPO N 22 und 26 mit Hinweisen). |"}