{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-3_2015-05-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10427", "Checksum": "96314464ffcbaf0831494b5d43ad6114"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 15 3", "2015 I Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2015 1B 15 3 (2015 I Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2015 1B 15 3 (2015 I Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2015 1B 15 3 (2015 I Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 29.05.2015 1B 15 3 (2015 I Nr. 9)\nRegeste:\nEine Klageänderung, mit Ausnahme der Klagebeschränkung, ist im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Aktenschluss unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO möglich. Danach ist eine Klageänderung nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 230 ZPO möglich. Der Widerklageprozess ist ein eigenständiger Prozess in einem gemeinsamen Verfahren mit der Hauptklage (E. 2.3.1). Die richterliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten anwaltlich vertretener Parteien auszugleichen (E. 2.3.2). | Art. 227 Abs. 1 ZPO, Art. 230 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 58 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 1. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 29.05.2015 |\n| Fallnummer: | 1B 15 3 |\n| LGVE: | 2015 I Nr. 9 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 227 Abs. 1 ZPO, Art. 230 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 58 ZPO. |\n| Leitsatz: | Eine Klageänderung, mit Ausnahme der Klagebeschränkung, ist im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Aktenschluss unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO möglich. Danach ist eine Klageänderung nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 230 ZPO möglich. Der Widerklageprozess ist ein eigenständiger Prozess in einem gemeinsamen Verfahren mit der Hauptklage (E. 2.3.1). Die richterliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten anwaltlich vertretener Parteien auszugleichen (E. 2.3.2). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Das Bezirksgericht trat auf ein neues Rechtsbegehren der Klägerin mit der Begründung nicht ein, dieses stelle eine Klageänderung dar, welche erst nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels und mithin nach dem Aktenschluss erfolgt und somit verspätet sei. Die Klägerin rügte in ihrer Berufung ans Kantonsgericht eine Verletzung von Art. 227 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und brachte vor, eine Klageänderung sei bis zur Hauptverhandlung stets möglich. Überdies gehe das neue Rechtsbegehren sinngemäss bereits aus den früheren Rechtsschriften hervor, womit schon deshalb darauf hätte eingetreten werden müssen.\nAus den Erwägungen:\n2.3.1. Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Hinsichtlich eines Zeitpunkts, bis zu welchem die Klageänderung unter diesen Voraussetzungen spätestens zu erfolgen hat, kann der Norm nichts entnommen werden. Art. 230 Abs. 1 ZPO bestimmt sodann, dass eine Klageänderung in der Hauptverhandlung nur noch zulässig ist, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b). Es stellt sich somit die Frage, ob eine Klageänderung bis zum Beginn der Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO stets zulässig sein soll, bzw. bis zu welchem Zeitpunkt sie unter diesen Voraussetzungen spätestens möglich ist.\nEin erster Anhaltspunkt findet sich in Art. 227 Abs. 3 ZPO. Danach ist eine Beschränkung der Klage jederzeit zulässig. Dass dies ausdrücklich geregelt wurde, deutet e contrario darauf hin, dass eine anderweitige Änderung der Klage – wie insbesondere eine Erweiterung – nicht jederzeit zulässig sein soll. Aus den Materialien zur eidgenössischen Zivilprozessordnung ist sodann ersichtlich, dass der enge Zusammenhang zwischen Klageänderung (Sachanträge) und Novenrecht (Sachvorbringen) im Gesetzgebungsprozess stets betont wurde. Danach fällt der Zeitpunkt, bis zu welchem eine Klageänderung unter den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO möglich sein soll, nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem Aktenschluss bzw. dem Zeitpunkt zusammen, bis zu welchem unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingeführt werden können (Amtl.Bull. StR 2007 S. 528 ff.; Nägeli/Mayhall, in: Kurzkomm. Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Oberhammer/Domej/Haas], 2. Aufl. 2014, Art. 227 ZPO N 19; Leuenberger, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 227 ZPO N 27; vgl. auch Willisegger, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 230 ZPO N 2 mit Hinweis auf die Botschaft zur ZPO S. 7341 sowie auf Amtl.Bull. StR 2008 S. 728 und Amtl.Bull. NR 2008 S. 1629; Killias, Berner Komm., Bern 2012, Art. 227 ZPO N 20 f.). Auch dem von der Klägerin angeführten Beschluss des Handelsgerichts Zürich kann nichts anderes entnommen werden (vgl. Beschluss des Handelsgerichts Zürich vom 12.9.2012, HG110125-O E. 2.3.1 und 2.3.4). Die durch den Ständerat gegenüber dem bundesrätlichen Gesetzesentwurf vorgenommene stärkere Gewichtung der Eventualmaxime hat sich im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt und ist schliesslich Gesetz geworden. Danach wird verlangt, dass alle Angriffs- und Verteidigungsmittel im dafür bestimmten Verfahrensabschnitt konzentriert werden (Konzentrationsgrundsatz). Dies gilt nicht nur für Tatsachenbehauptungen und Beweisvorkehrungen, sondern auch für Rechtsbegehren (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, N 38 S. 152)."}