Zu ergänzen bleibt, dass gemäss der unbestrittenen Darstellung der Kläger die weiteren Originaldokumente, welche wohl den strikten Beweis zu erbringen vermöchten, nicht mehr auffindbar sind. Wenn das Bezirksgericht bei dieser Ausgangslage den Beklagten 1 - 3 entgegenhielt, sie hätten, obwohl die Kläger den Hauptbeweis erbracht hätten, den Gegenbeweis nicht angetreten und hätten namentlich keine Beweismittel angeführt, welche die urkundlich untermauerte Darstellung der Kläger zur heutigen Zusammensetzung der Gemeinderschaft widerlegen würden, ist dies nicht zu beanstanden. 8.5. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Kläger 2 - 7 die heutigen Mitglieder der Gemeinderschaft sind.